der Firma Dr. Gerhard Salberger
für Waffen, Munition und Optik
Die Fa. Dr. Gerhard Salberger, Lavamünd 21, 9473 Lavamünd, (im folgenden Auftragnehmer genannt) nimmt Aufträge entgegen verkauft und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, welche der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages in seiner Tätigkeit durchführt. Allfällige Beanstandungen der Waren sind an die oben genannte Firmenadresse zu senden.
Mündlich vereinbarte Veränderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Auftrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Mit Abschluss des Kaufvertrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers als angenommen.
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen werden durch das Anbot bzw. durch die Bestellung konkretisiert.
Bei Internetanboten stellen die Produkte auf der Website kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern handelt es sich um einen unverbindlichen Onlinekatalog. Der Kaufvertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware zustande.
Die Bestellung wird erst dann als endgültig und unwiderruflich angenommen, wenn dem Geschäftspartner eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Rechnung über die beim Ausfüllen der Bestellung erfolgten Lieferung oder die Lieferung aus der Bestellung zugeht. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung durch Gesetz, Verordnungen oder durch Kollektivvertrag vorgeschriebene Lohnkostenerhöhungen, sohin Realkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund der Änderung des Weltmarktpreises für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.
Bei endgültiger Berechnung der Preise gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Auftraggeber.
Sollte dem Auftragnehmer bei der Preisauszeichnung ein Irrtum unterlaufen sein bzw. sich nach Eingang einer Bestellung durch einen Geschäftspartner der Preis entsprechend den Angaben eines Herstellers verändern, gilt als vereinbart, dass der Kaufvertrag seitens des Auftragnehmers nur zu dem richtigen Kaufpreis abgeschlossen wird.
Die gekauften Produkte können nach telefonischer Terminvereinbarung in der Firma des Auftragnehmers abgeholt werden.
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Der Auftraggeber ist einverstanden dem Auftragnehmer bei Abschluss eines Kaufvertrages bzw. Reparaturauftrages eine Einzugsermächtigung zu einem Abbuchungsauftrag über die Kauf- bzw. Reparaturleistung zu erteilen.
Zu diesem Zweck gibt der Aufraggeber dem Auftragnehmer seine Kontonummer, sowie das kontoführende Institut bekannt. Diese Daten unterliegen dem Datenschutz und sind vom Auftragnehmer nicht weiterzugeben.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, welche mehrere Abschnitte der Leistungsausführung betreffen, sind auf Verlangen des Auftragnehmers Teilanzahlungen entsprechend der Leistungsausführung nach Lieferung jeder einzelnen Einheit zu tragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Akontozahlungen bis 75 % auf die Leistungsausführung zu verlangen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie-, Gewährleistungsansprüche oder Bemängelung zurückzubehalten.
Die wechselseitigen Aufrechnungen von Forderungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderungen in rechtlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und der Auftragnehmer diesbezüglich zustimmt.
Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen in der Höhe von 12 % verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminsverlust in Kraft treten zu lassen und die übergebenen Leistungen fällig zu stellen.
Bei Zahlungsverzug sind überdies sämtliche Mahnungs-, Inkasso-, sowie Wechselspesen vom Auftraggeber zu tragen.
Teillieferungen sind möglich. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
Ereignisse höherer Gewalt, zu denen auch Rohstoffmangel und Arbeitsstreiks zählen, berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Auftragsteiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber daraus irgendwelche Ersatzansprüche, gleich welcher Art, entstünden.
Tritt der Auftraggeber vom rechtsverbindlich abgeschlossenen Kaufvertrag, gleich aus welchem Grund vor Arbeitsbeginn zurück, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, eine Stornogebühr von 20 % des jeweils vereinbarten Bruttopreises zu begehren.
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers insbesondere eine angemessene Lieferfrist sowie Überschreitungen derselben gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Lieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten.
Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Ereignisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.
Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in dem vom Auftragnehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so kann er vom Vertrag zurücktreten.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers, die zur Identifizierung notwendigen Angaben, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Frühestens beginnt die Frist mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen.
Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung zwischen den Beteiligten oder Beauftragten vorangegangen sind oder bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise vom Auftragnehmer außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen. Der Auftragnehmer hat den Kaufgegenstand bis zur Zeit der Übergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Auftraggeber der Vereinbarung gemäß mit samt ihren Bestandteilen und mit allen Zubehören zum vereinbarten Zeitpunkt sowie am vereinbarten Ort zu übergeben. Der vereinbarte Zeitpunkt gilt als bedungene Übergabe, weshalb die Preisgefahr auf den Auftraggeber mit diesem Zeitpunkt übergeht. Wird keine förmliche Übergabe vereinbart, so gelten die Leistungen Zug um Zug mit Rechnungsdatum als übergeben.
Alle verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) im uneingeschränkten Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seiner vertraglichen Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und die Arbeiten einzustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und ihm sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber Dritte, die auf die im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Waren zurückgreifen bzw. Ansprüche geltend machen, auf den Eigentumsvorbehalt und die betreffenden Waren hinzuweisen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Mängel die bei der Übergabe vorhanden sind. Der Auftraggeber kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) den Austausch der Sache oder eine angemessene Minderung des Entgeltes oder die Aufhebung des Vertrages fordern. Der Auftraggeber kann zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn es ist für den Auftragnehmer nicht wirtschaftlich und mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, dann steht dem Auftraggeber die Möglichkeit der Preisminderung und sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt die Wandlung des Vertrages zu. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Mängel schriftlich anzuzeigen. Bei Zustimmung der Mängelbehebung durch den Auftragnehmer steht diesem eine Nachfrist zur Mängelbehebung von 30 Tagen zu.
Die Ansprüche aus der Gewährleistung oder aus dem Ersatz des Mängelfolgeschadens erlöschen, wenn der Auftraggeber die Mängel nicht unverzüglich dem Verkäufer schriftlich anzeigt. Darüber hinaus müssen die einzelnen Mängel genau bezeichnet werden sodass der Auftragnehmer Art und Umfang erkennen kann. Um der unverzüglichen Anzeige von Mängeln gerecht zu werden, hat der Auftraggeber die Ware bei Übernahme zu Überprüfen und Mängel an Teilen der Ware sofort nach Übernahme dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Weiters erlöscht die Gewährleistung wenn Mängel und die davon betroffenen Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder versucht Instand zu setzen worden sind.
Der Mangel ist durch den Auftragnehmer dann im Rahmen der Gewährleistung zu beheben, wenn sein Ursprung vom Auftragnehmer stammt.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör sowie Reparaturen infolge externer Einflüsse.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden insbesondere wegen Verzug und Unmöglichkeit der Leistung entgangenen Gewinns, erwarteter aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an technischen Daten soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung.
Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers 9400 Wolfsberg zuständige Gericht als vereinbart.
Für Vertragspartner aus einem Mitgliedstaat der EU wird der Gerichtsstand des Geschäftssitzes des Auftragnehmers gem. Art. 23 EUGVVO vereinbart.
Erfüllungsort ist stets der Standort des Auftragnehmers.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt